Wolfi hat es schon gesagt, und ich versuche es mal in etwas gesetzestreuere Formen zu packen.
Paragraph 52 des aktuellen Urheberrechtsgesetzes sagt in Absatz 3:
Öffentliche Wiedergabe
Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Hierbei ist besonderen Wert auf die öffentliche Zugänglichmachungen zu legen, da diese in § 19a klar definiert werden. Und Paragraph 19a des Urheberrechtsgesetzes sagt folgendes:
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Mir geht es nicht darum jemandem irgendetwas madig zu machen, aber es ist nicht Ordnung, wenn man sich durch unrichtige Äußerungen anderer in falscher Sicherheit zu wiegen meint. Sowas kann ins Auge gehen.
salayna