Was mir klar fehlt, wobei das in dieser Aufzählung vielleicht ja sogar Absicht ist, ist.....
Kann Denken!
20Danke
Beim gestrigen Ausmisten ist mir ein mindestens 40Jahre alter Zettel in die Hände gefallen, dessen Inhalt sicher heute noch Gültigkeit hat.
Ich will ihn Euch nicht vorenthalten; allerdings kann ich für die korrekten Dienstgrad-Bezeichnungen nicht garantieren.
Die IHK Mönchengladbach veröffentlichte in ihrer Schrift "Die Kammer" eine Dienstpostenbewertung, die (inoffiziell) von der hessischen Finanzverwaltung herausgegeben wurde.
Darin werden die diversen Verwaltungsdienstgrade wie folgt beschrieben:
- Amtsgehilfe - weiß alles
- Sekretär - weiß alles besser
- Obersekretär - will alles besser wissen
- Hauptsekretär - kann lesen
- Inspektor - kann schreiben
- Oberinspektor - kann schreiben und lesen
- Amtmann - weiß, wer lesen und schreiben kann und kann selbstständig Ortsgespräche führen
- Oberamtsrat - weiß, wo alles steht
- Regierungsrat - glaubt, alles zu wissen
- Oberregierungsrat - ist der, der es eigentlich wissen müsste
- Regierungsdirektor - unterschreibt nur, was er lesen kann
- Ministerialrat - denkt, dass alles richtig ist, was er unterschreibt
- Leitender Ministerialrat - weiß nicht alles, was er unterschreibt
- Ministerialdirigent - fragt, wo er unterschreiben kann
- Staatssekretär - trägt die Aktentasche des Ministers
- Minister - glaubt, dass in der Aktentasche alles ist, was er wissen müsste.
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Was mir klar fehlt, wobei das in dieser Aufzählung vielleicht ja sogar Absicht ist, ist.....
Kann Denken!
Nein, nein, dass ist schon richtig mit den Aufzählungen.
Denken gehört bei diesen Verwaltungsdienstgraden nicht dazu.
Drum arbeitet der Beamte nach Dienstvorschriften und Verordnungen. So entstand auch die DWB (Dienstweihnachtsbaum)-Verordnung für Beamte ...
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) ist ein Weihnachtsbaum natürlichen Ursprungs oder einem natürlichen Weihnachtsbaum nachgebildeter Weihnachtsbaum, der zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt wird.
Aufstellen der Weihnachtsbäume:
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) darf nur von sachkundigen Personen nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzen aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass der DWB (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren der Spitze entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird, der DWB in der Haltevorichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht und im Umfallbereich des DWB keine zerbrechlichen oder durch umfallende DWB`s in ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.
Behandeln der Beleuchtung:
Der DWB ist mit weihnachtlichem Behang nach Massgabe des Dienststellenleiters zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Flammenwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sogenannte Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind und während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.
Aufführen von Krippenspielen:
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. In der Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:
Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
Esel und Schafe: geeignete Beamte/Beamtin
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte.
Absingen von Weihnachtsliedern:
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den DWB auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Arbeitsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen.
Vorgenannte Richtlinien der Verordnung sind in geeigneter Weise im entsprechenden Zuständigkeitsbereich bekanntzugeben und einzuhalten.
Übrigens: Der Elektronikhandel weigert sich inzwischen bei Reklamationen von Bewegungsmeldern aus den Behörden und Amtsstuben.
Der angebliche Defekt der Geräte wird generell angezweifelt.
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