
Die Videoüberwachung von Fahrbahnen, z.B. zur Feststellung von Verkehrsverstößen wie Abstandsunter- und Geschwindigkeitsüberschreitungen, verstößt gegen das Grundgesetz und ist damit rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Ss Bs 186/09).
Ein Autofahrer, dem wegen zu geringem Sicherheitsabstand auf der A1 ein Bußgeldbescheid zugegangen war, hatte vor dem Amtsgericht Osnabrück Beschwerde eingelegt, weil die Videoüberwachung, die als Beweismittel diente, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht unangemessen einschränke.
Der Amtsrichter gab ihm Recht und hob den Bußgeldbescheid auf, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem OLG Oldenburg wurde abgewiesen.
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