BGH: Kreditkarte und PIN gemeinsam aufbewahrt: Kunde haftet nicht

Supernature

Und jetzt?
Teammitglied
Ein Kunde, der die PIN seiner Kreditkarte gemeinsam mit selbiger aufbewahrt, muss nicht für den entstandenen Schaden haften, wenn ihm diese gestohlen wird.
Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof und hat einen entsprechenden Fall wieder an das zuständige Landgericht zurück verwiesen.
Was war geschehen?
Der Kunde hatte die Kreditkarte zusammen mit der PIN wohl in seiner Geldbörse verwahrt. Als ihm diese gestohlen wurde, war es für den Dieb ein Leichtes, insgesamt 3.000 Euro an verschiedenen Geldautomaten abzuheben.
Der Kunde weigerte sich, das Konto auszugleichen und berief sich auf die maximale Haftungssumme von 50 Euro beim Verlust der Karte.
Die Bank sah das natürlich anders und klagte, da der Kunde ihrer Auffassung nach seine Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten grob verletzt habe.

Die Bank siegte sowohl vor dem Amts- als auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht. Der Kunde legte Revision beim Bundesgerichtshof ein - dieser hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Der BGH ist der Meinung, dass die laut AGB festgelegte Haftungsgrenze von 50 Euro auch dann greift, wenn sich der Kunde schuldhaft verhält.


Quelle: RA Dr. Bahr
BGH: Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten - Kanzlei Dr. Bahr
 
Also werd ich mir kuenftig mit dem Edding Stift gleich die Geheimnummer auf meine Kreditkarte schreiben, da mich die ja nur 50 Euronen kostet- wenn dies geklaut wird.

Oh schade, das klappt nur in Deutschland.
 
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